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Art. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen "Stiftung Schwimmzentrum beider Basel" besteht eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Basel.
Art. 2
Zweck
Die Stiftung bezweckt
a) die Planung und Errichtung eines Schwimmzentrums mit einem 50 Meter Hallenschwimmbad, welches für Spitzen-,
Breiten-, Schul- und Behindertensport und für Rehabilitationszwecke beansprucht werden kann;
b) den Betrieb durch die Stiftung selbst oder durch Dritte des gemäss den Grundsät-zen von lit. a errichteten
Schwimmzentrums, welches
> Elite- und sonstigen Leistungssportlern der Sparten Schwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen, Triathlon, Fünfkampf
und Rettungsschwimmen optimale Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten bietet,
> den Breitensportlern nebst körperlicher Fitness Entspannung und Erholung in einem ansprechenden Umfeld
vermittelt,
> behinderten und rekonvaleszenten Menschen ermöglicht, sich im Wasser zu bewegen, zu entfalten und therapieren
zu lassen,
> Schülern, Lehrlingen und Studierenden der Region während des ganzen Jahres Schulungsmöglichkeiten
in sämtlichen Wassersportarten anbietet.
Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Tätigkeit die jeweiligen Leitbilder des Schweizerischen Schwimmverbandes
(SSCHV).
Die Stiftung wird nach unternehmerischen Grundsatzen geführt, ist aber nicht gewinnstrebig.
Art. 3
Mittel
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben:
a) fördert die Stiftung das Projekt des Baus des Schwimmzentrums beider Basel mittels gezieltem Fundraising
und politischem Lobbying zwecks Erlangung privater und staatlicher Unterstützungsleistungen;
b) betreibt die Stiftung nach Realisierung des Projekts das Schwimmzentrum beider Basel selbst oder lässt
sie durch Dritte betreiben;
c) organisiert die Stiftung die Durchführung von Schwimmkursen und Wettkämpfen in enger Zusammenarbeit
mit dem Schwimmverein beider Basel;
d) arbeitet die Stiftung eng mit dem Schweizerischen Schwimmverband (SSCHV) und den zuständigen kantonalen
und kommunalen Stellen zusammen;
e) kann die Stiftung alle Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Stiftung in Zusammenhang stehen.
Art. 4
Stiftungsvermögen
Der Stifter widmet der Stiftung bei Gründung ein Vermögen von CHF 50'000.00. Das Stiftungsvermögen
kann durch weitere Zuwendungen des Stifters oder Dritter geäufnet werden.
Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.
Der Stiftungszweck vermittelt kein klagbares Recht auf Leistung.
Art. 5
Organisation
Organe der Stiftung sind:
a) Der Stiftungsrat,
b) die Revisionsstelle.
Auf Beschluss des Stiftungsrates kann eine Geschäftsleitung eingesetzt werden.
Art. 6
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
Der Stifter bestimmt die Besetzung des Erststiftungsrates. In der Folge werden die Mitglieder des Stiftungsrates
durch Beschluss des Stiftungsrates gewählt und abberufen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
Art. 7
Einberufung
Der Stiftungsrat wird vom Präsidenten einberufen. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann eine Sitzung schriftlich
und unter Angabe des Zweckes beim Präsidenten des Stiftungsrates verlangen. Die Sitzung hat innert 30 Tagen
stattzufinden.
Art. 8
Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der Stimmen der vertretenen Stiftungsräte getätigt.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Sofern nicht ein Mitglied die mündliche Behandlung
des Geschäftes verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg (auch per e-mail) gefasst
wer-den.
Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten
und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Art. 9
Aufgaben
Der Stiftungsrat entscheidet über alle Belange der Stiftung, soweit diese nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
Dem Stiftungsrat stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Organisation der Stiftung;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder der allenfalls vorhandenen Geschäftsleitung und der Revisionsstelle;
c) Ernennung und Abberufung der mit der Vertretung der Stiftung betrauten Personen und Festlegung der Art der Vertretungsbefugnis;
d) Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der allenfalls vorhandenen Geschäftsleitung;
e) Décharge an die allenfalls vorhandene Geschäftsleitung;
f) Beschlussfassung über das Budget des Folgejahres;
g) Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
h) Erlass von Reglementen.
Art. 10
Delegationskompetenz
Der Stiftungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse oder bestimmte Aufgaben einzelnen
Mitgliedern, der Geschäftsleitung oder Dritten unter Sicherstellung der zeit- und sachgerechten Berichterstattung
übertragen.
Art. 11
Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, die nicht einem andern Organ
zugewiesen sind. Sie führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.
Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Geschäftsleitung werden in einem vom Stiftungsrat erlassenen Reglement
festgelegt.
Art. 12
Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt jeweils für ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Stiftungsrat schriftlichen
Bericht.
Die Geschäftsleitung unterbreitet der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihr alle
benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.
Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetze, Stiftungsstatut
oder Reglemente fest, so meldet sie dies unverzüglich dem Präsidenten oder gegebenenfalls dem Stiftungsrat.
Art.13
Änderung und Ergänzung der Stiftungsstatuten
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Stifters soll der Stiftungsrat durch Mehrheitsbeschluss die entsprechenden
Bestimmungen der Stiftungsurkunde ändern, wenn infolge veränderter Umstande die Stiftung sonst ihren
Zweck nicht mehr voll und ganz erfüllen könnte.
Art. 14
Aufhebung
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aus den vom Gesetz vorgesehenen Gründen.
Wird die Stiftung aufgehoben, so sind in erster Linie allfällige Verpflichtungen zu erfüllen oder sicherzustellen.
Ein danach verbleibender Rest kann einer anderen Institution zugewendet werden mit der Auflage, das Vermögen
ausschliesslich für eine dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst entsprechende gemeinnützige
Zielsetzung zu verwenden.
Art.15
Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Kantons Basel-Stadt.
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